Mitglieder geschlossener Chatgruppen können bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat sich erstmals mit einem Fall beschäftigt, in dem es um Kündigungen nach Beleidigungen eines Managers in einer geschlossenen Chat-Gruppe im Internet geht. | © Martin SchuttMitglieder geschlossener Chatgruppen im Internet können bei rassistischen Äußerungen oder Beleidigungen von Arbeitskollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen.Erfurt .
Fremdenfeindliche und menschenverachtende Hetze über Vorgesetzte und Arbeitskollegen in einer privaten WhatsApp-Chatgruppe können eine fristlose Kündigung nach sich ziehen.
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