Ist ein Chat unter Kollegen ein geschützter Raum? Wer dort herablassende Nachrichten absetzt, muss auch mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen, entschieden die Erfurter Richter.
Dem Personalchef des Unternehmens wurde beim Lesen einiges zugemutet: Die Chats enthielten beleidigende, rassistische, teilweise menschenverachtende und sexistische Äußerungen sowie Aufrufe zu Gewalt. Unter anderem ist von »in die Fresse hauen« die Rede. Der Arbeitgeber reagierte mit außerordentlichen Kündigungen, denen der Betriebsrat zustimmte.
Eine Vertraulichkeitserwartung hänge hier von der Art der Nachrichten und der Größe der Gruppe ab, so die Richter. »Nur unter engsten Freunden und Familienmitgliedern darf ich äußern, was ich möchte und kann mir sicher sein, dass eine Verwertung dieser Äußerungen durch Dritte nicht erfolgen darf.«»Nur unter engsten Freunden und Familienmitgliedern darf ich äußern, was ich möchte und kann mir sicher sein, dass eine Verwertung dieser Äußerungen durch Dritte nicht erfolgen darf.
»Das Bundesarbeitsgericht macht auch deutlich, dass gerade bei sozialen Medien die Gefahr einer schnellen und unkontrollierten Weiterverbreitung von Äußerungen besteht. Wenn sich ein Arbeitnehmer in einem solchen Fall gleichwohl auf Vertraulichkeit berufen möchte, muss er genau darlegen, warum er davon ausging«, sagt Fuhlrott weiter.
Das Arbeitsgericht Hannover und das Landesarbeitsgericht Niedersachsen gaben den Klagen der pöbelnden Arbeitnehmer zuvor statt.
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