Bayerns Coronamaßnahmen im Jahr 2020 waren nicht verhältnismäßig. Das hat am Dienstag das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
aus dem März 2020 waren unverhältnismäßig scharf. Das geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hervor. Die damalige Ausgangsbeschränkung sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, hieß es. Die Richter wiesen damit eine Revision der Staatsregierung gegen ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zurück.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Corona-Verordnung der Staatsregierung aus dem Frühjahr 2020 nachträglich für unwirksam erklärt. Dagegen wehrte sich die Staatsregierung also nun vergeblich.Bei der Entscheidung ging es um Verordnungen, die Sachsen und Bayern im März und April 2020 erlassen haben. Darin wurden unter anderem Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen festgelegt. Mehrere Menschen hatten dagegen geklagt.
Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden: Das sächsische Oberverwaltungsgericht hatte die Maßnahmen als verhältnismäßig eingestuft. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dagegen festgestellt, dass die Ausgangsbeschränkungen zu strikt und damit unverhältnismäßig gewesen seien. Die"triftigen Gründe", aus denen man damals in Bayern noch seine Wohnung verlassen durfte, seien zu eng gefasst gewesen.
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