Umgang mit propalästinensischen Demos: Verboten oder nicht verboten?

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In vielen deutschen Städten wurden propalästinensische Demonstrationen verboten.Wieso entscheiden Gerichte unterschiedlich zu den Kundgebungen?

FREIBURG taz | In vielen Städten wie Berlin, Frankfurt/Main und Hamburg wurden propalästinensische Demonstrationen recht pauschal verboten. Oft wurden danach die Gerichte angerufen. Mal wurden die Verbote gekippt, oft aber bestätigt. Anhand welcher Kriterien entscheiden die Gerichte? Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht, sie ist eine Freiheit, die vor allem Minderheiten schützt.

Geschützt sind also auch Demonstrationen mit empörenden Inhalten. Demonstrationen müssen nicht ausgewogen sein. Wer Israel kritisiert, muss nicht gleichzeitig die Hamas kritisieren. Wenn Kanzler Olaf Scholz sagt „Die Sicherheit Israels und seiner Bürger ist Staatsräson“, dann hat das für die Zulässigkeit der Demonstrationen keine Bedeutung. Maßstab für die Gerichte sind die Versammlungsgesetze.

Im Kern geht es bei Demonstrationsverboten aber immer um die Frage, ob eine „unmittelbare Gefahr“ für die „öffentliche Sicherheit“ besteht, das heißt insbesondere, ob mit Straftaten zu rechnen ist. So wäre es „als Billigung von Straftaten“ strafbar, den Hamas-Terror-Angriff öffentlich zu bejubeln. Die Parole „Bombardiert Tel Aviv“ wäre eine „öffentliche Aufforderung zu Straftaten“ , der Ruf „Tod den Juden“ ist eine Volksverhetzung .

Das präventive Verbot einer Kundgebung muss jedoch immer das letzte Mittel sein. Als milderes Mittel kommen Auflagen an die Veranstalter in Betracht, etwa dass der Veranstalter mit seinen Ordnern dafür sorgen muss, strafbare Transparente zu entfernen und strafbare Sprechchöre zu unterbinden. Ob den Veranstaltern die Durchsetzung solcher Auflagen zugetraut wird, hängt auch von deren Verhalten ab. Wer verspricht, Straftäter aus der Kundgebung auszuschließen, kann im Streitfall seine Demonstration eher durchführen als ein Veranstalter, der jegliche Beschränkungen von propalästinensischen Kundgebungen als „rassistisch“ bezeichnet. Über Demonstrationsverbote entscheiden die Verwaltungsgerichte.

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