Die AfD beanstandete eine unzulässige politische Einflussnahme durch Lehrkräfte einer Osnabrücker Schule. Dieser Auffassung folgte das Verwaltungsgericht nicht.
Der Kunstfreiheit könne die AfD nur eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihres grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts entgegensetzen, die aber nicht vorliege. Soweit die AfD rüge, das Stück stelle eine Verbindung zwischen ihr und dem
dar und unterstelle ihr gewaltverherrlichendes und ausländerfeindliches Verhalten, handele es sich „um eine mögliche Interpretation des Theaterstücks, nicht jedoch um die einzige“. Aus denselben Gründen sei auch das grundgesetzlich verbürgte Recht auf politische Chancengleichheit nicht verletzt.nach einem Einschreiten des niedersächsischen Kultusministeriums als Fachaufsicht der Schule zurück.
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