Mülltrennung: Mieter müssen Kontrolle laut BGH-Urteil mitbezahlen

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Weil Mieter sich beim Mülltrennen offenbar nicht an die Vorschriften hielten, beauftragte ein Vermieter einen Kontrolldienst – und legte die Kosten auf die Hausbewohner um. Recht so, findet der Bundesgerichtshof.

, die für dieses »Behältermanagement« im Jahr 2018 etwas mehr als zwölf Euro zahlen sollten. Der Dienstleister hatte den Auftrag, die Restmülltonnen der Anlage mit rund hundert Wohnungen regelmäßig zu kontrollieren und falsch eingeworfenen Abfall bei Bedarf von Hand nachzusortieren.

Laut BGH fällt dieser Service unter »Müllbeseitigung« – und die Kosten dafür dürfen nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umgelegt werden. Die konkrete Dienstleistung werde in der Verordnung zwar nicht ausdrücklich erwähnt, heißt es in dem Urteil vom 5. Oktober. Der Begriff »Müllbeseitigung« sei aber weit auszulegen.

Ein Teil der Mieterinnen und Mieter hatte sich beim Mülltrennen offenbar nicht an die Vorschriften gehalten, deswegen war der Dienstleister beauftragt worden.In dem Streit ging es auch um Kosten für die regelmäßige Überprüfung der Rauchmelder. Diese dürfen ebenfalls auf die Mieter umgelegt werden, wie die Richter entschieden.

Betriebskosten sind laut Verordnung Kosten, die dem Eigentümer »durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen«. Kosten für Verwaltung und Instandhaltung gehören nicht dazu.

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