Das Regressrisiko bei der Verordnung von Triptan-Kleinpackungen mindert der G-BA. Für zwei Arzneimittel erkennt er außerdem einen beträchtlichen Zusatznutzen an: Darolutamid und Esketamin.
In den Arzneimittel-Richtlinien hat der Gemeinsame Bundesausschuss am Donnerstag eine Korrektur bei der Verschreibungsfähigkeit von Triptanen zur Behandlung von Migräneattacken vorgenommen. Diese Wirkstoffe sind in Kleinpackungen nicht verschreibungspflichtig, daher auch keine GKV-Leistung und führen bislang bei Verordnung auf Kassenrezept zu einem möglichen Regress gegen den verordnenden Arzt. Größere Packungen sind jedoch verschreibungspflichtig.
Dies ist zur Erleichterung der Selbstmedikation bei gelegentlich auftretenden Migräneattacken gedacht. Laut Fachinformation soll aber bei mehrmals monatlich auftretenden Attacken ein Arzt konsultiert werden. Mit der Änderung der Arzneimittel-Richtlinie stellt der Bundesausschuss nun klar, dass dabei die Verordnung einer Kleinpackung nicht unzweckmäßig, also nicht unwirtschaftlich ist.
Ebenfalls einen beträchtlichen Zusatznutzen sah der G-BA für Esketamin bei der Behandlung von therapieresistenten Depressionen in Kombination mit SSRI oder SNRI. Bei der aufgrund der Befristung durchgeführten zweiten Nutzenbewertung habe sich eine signifikante Verbesserung der allgemeinen depressiven Symptomatik gezeigt. Allerdings seien keine Daten über das veränderte Ausmaß von Suizidalität vorgelegt worden.
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