Lange Vorrede erhöht das Gutachterhonorar nicht

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In der Kürze liegt die Würze: Bei einem gerichtlichen Gutachten wird vor allem der Zeitaufwand für den Beurteilungspart vergütet. Und dann auch nur im dafür durchschnittlich üblichen Rahmen.

Für ein gerichtliches Gutachten sollten sich Ärzte nicht lange mit Vorreden aufhalten. Denn maßgeblich für die Vergütung ist neben dem Aufwand für Aktenstudium und eigene Untersuchungen nur der Teil des Gutachtens, der sich tatsächlich der Beurteilung und Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen widmet, wie das Thüringer Landessozialgericht in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil betont.

Zwar sei der vom Gutachter angegebene Zeitaufwand zunächst als richtig zu unterstellen. Er unterliege aber einer Plausibilitätsprüfung, wenn die Rechnung mehr als 15 Prozent höher ausfällt, als es erforderlich erscheint. Maßgeblich sei dann nicht die vom Gutachter aufgewandte und angegebene, sondern die nach üblichen Maßstäben dafür erforderliche Zeit.

Nach ständiger sozialgerichtlicher Rechtsprechung sei bei der Abfassung der Beurteilung üblich ein Aufwand von einer Stunde für anderthalb Seiten anzunehmen. Davon könne es aber im Einzelfall Abweichungen in beide Richtungen geben.Gründe für eine Abweichung lägen hier aber nicht vor. Das Gutachten habe zwar 37 Seiten, der eigentliche Beurteilungsteil beginne aber erst auf Seite 18 und habe daher 20 Seiten. Dies ergebe einen Zeitaufwand von 13,33 Stunden.

Dass der bewilligte Vorschuss deutlich höher lag, spiele keine Rolle, betonten die Erfurter Richter. Der Kostenvorschuss sei keine Honorarzusage. Er solle lediglich den Staat vor Ausfällen schützen und dem betroffenen Kläger einen Anhaltspunkt für die Höhe seines Risikos geben.

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