Eigentlich ist das Widerrufsrecht verbraucherfreundlich - doch es hat seine Grenzen. Und die hat der Bundesgerichtshof einem Kunden eines Dachdeckers aufgezeigt, der aus Widerrufen sogar ein Geschäftsmodell machen wollte.
Foto: dpa/Uli Deck
Der Mann habe nach über einem Jahr einen da schon längst verrichteten Auftrag widerrufen, heißt es in dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Bei einem anschließenden zufälligen Treffen habe er dem Handwerker einen Flyer mit der Überschrift „Der Handwerker-Widerruf - Schützen Sie sich vor unseriösen Handwerkern“ überreicht. Ferner habe der Mann erklärt, daraus ein neues Geschäftsmodell entwickelt zu haben.
Dem machte der siebte Zivilsenat nun allerdings einen Strich durch die Rechnung: Ein Mitarbeiter des Dachdeckers hatte den Angaben zufolge während laufender Arbeiten bemerkt, dass der Wandanschluss des Daches defekt war, den Kunden darauf hingewiesen und seinem Chef nötige Daten durchtelefoniert. Dieser habe dem Kunden unter anderem die Kosten für die Zusatzarbeiten mitgeteilt. Bei einem Baustellenbesuch am Tag darauf habe der Kunde das Angebot angenommen.
Das Amtsgericht Hameln hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger sein Widerrufsrecht „rechtsmissbräuchlich“ ausgeübt habe. Auf die Berufung hin verurteilte das Landgericht Hannover den Dachdecker zur Rückzahlung von 1164,38 Euro. Es muss nun erneut dazu verhandeln.
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