Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Erstattung von Corona-Verdienstausfall

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Mitarbeiter, die wegen Quarantäne-Bestimmungen zwei Wochen nicht arbeiten dürfen, haben weiter Anspruch auf Lohnzahlung. Arbeitgeber können diese nicht als Verdienstausfall von Behörden zurückverlangen.

Weil eine Ärztin sich zu Beginn der Corona-Pandemie in einem Risikogebiet befand, durfte sie nach der Rückkehr nicht in der Klinik arbeiten. Diese forderte Ersatz des Verdienstausfalls - vergeblich.Arbeitgeber haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Beschäftigte aufgrund der Quarantäne-Bestimmungen während der Corona-Pandemie zwei Wochen lang nicht zur Arbeit erscheinen konnten. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

Das Gericht wies damit mehrere Klagen einer Klinikbetreiberin im Landkreis Northeim ab. Die Klinik hatte drei Beschäftigten, die sich im Frühjahr 2020 in einem Risikogebiet aufgehalten hatten und nach ihrer Rückkehr zwei Wochen in Quarantäne verbrachten, für diesen Zeitraum einen „Verdienstausfall“ gezahlt. Diesen wollte sie vom Landkreis nach dem Infektionsschutzgesetz ersetzt bekommen. Die Behörde hatte dies abgelehnt.Zu Recht, befand das Gericht.

Eine der Beschäftigten war eine Ärztin, die am 10. März 2020 urlaubsbedingt nach Tirol gereist war. Einen Tag später erließ der Landkreis Northeim eine „Allgemeinverfügung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten und besonders von der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 betroffenen Gebieten“. Diese sah vor, dass Rückkehrer kein Krankenhaus betreten durften.

Nach Ansicht der Kammer steht der Klinikbetreiberin jedoch keine Entschädigung zu. Sie begründet dies mit einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch . Dort heißt es in Paragraf 616: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.

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